ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 – § 11 Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeiner Teil

Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, soweit sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB stets vor.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell und schriftlich ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

(2) Der Kunde ist 4 Wochen ab Eingang bei uns an seinen Antrag gebunden. Aufträge bedürfen grundsätzlich zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang in Dortmund die Annahme ab, so gilt jedoch die Bestätigung als erteilt.

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Garantien erfolgen grundsätzlich nicht. Sie liegen nur vor, wenn wir dies dem Kunden ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.

(4) Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Sie enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Der Kunde ist zuvor hierüber zu unterrichten.

(5) Erfüllt der Kunde, den Vertrag nicht, so sind wir berechtigt, von ihm nebenanderen Ansprüchen Schadenersatz statt der Leistung in Höhe des 30%-igen Betrages der Brutto-Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden, ausdrücklich gestattet.

(6) Die Verantwortung zur Finanzierung des Kaufpreises (auch Leasing oder ähnliches) trägt der Käufer. Die ACTIWARE GmbH übernimmt insoweit keine Verpflichtungen, auch nicht bei der Leasingvermittlung.

§ 3 Preise/Vergütung

(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.

(3) Die Kosten für Installationen von Technologie, Betriebssystemen, Datenbanken, Anwenderlösungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preisliste wird dem Kunden auf Verlangen zugänglich gemacht.

(4) Die Vergütung schließt die Einarbeitung und Implementierung/Installation der Software nicht ein. Sowohl bei Standard- als auch bei Individualsoftware und individuellen Anpassungen von Standardsoftware arbeiten wir den Kunden gegen besondere Berechnung in die Bedienung der Software auf dem betreffenden System und die Handhabung der Hardware und Software ein.

(5) Wir sind berechtigt, Forderungen nach vorheriger Information an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferzeiten

(1) Wir bemühen uns, die im Auftrag angegebenen Termine einzuhalten. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

(2) Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist wird bei Verträgen über Individualsoftware auf 6 Wochen, ansonsten auf 4 Wochen festgelegt. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

(3) Die erweiterte Haftung im Verzug wegen Zufalls wird ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang

Hat der Vertrag (u.a.) die Versendung von Ware zum Gegenstand, so geht die Gefahr auf den Kunden mit Bereitstellung an die den Transport ausführende Person über oder sobald die Sendung zwecks Versand unseren Betrieb verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Bei Rücknahme von Ware trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

§ 6 Haftung

(1) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ein Schaden durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder durch diese grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Die danach verbleibende Haftung für fahrlässige Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen oder vorhersehbaren, maximal aber auf die folgenden Höchstbeträge beschränkt:- für Personenschäden auf 3.000.000,00 €;- für Sachschäden und reine Vermögensschäden auf 1.000.000,00 €;

(3) Unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand/-umfang an Rechtsgütern des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Die Regelung des § 6 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Lieferverzögerungsiehe § 7.). In dem Zeitraum, in dem der AG sich in Verzug befindet und wir die Leistung einstellen, ruht die Haftung. Unsere Haftung mindert sich oder entfällt, soweit der AG den Schadenseintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, insbes. Programm- oder Datensicherungen, hätte verhindern können.

§ 7 Liefer- und Leistungspflichten

(1) Liefertag bei Versendungspflicht ist der Tag des Versands. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist.

(2) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Frist angemessen. Dies gilt auch bei Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen im Betriebsablauf unserer Zulieferer einschließlich der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel und behördlichen Eingriffen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Vorbehaltsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Preis für eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Die Abtretung von Rechten durch uns wird erst wirksam auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung. Übersteigt der Verwertungswert der Vorbehaltsware/Rechte unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Übereignung von Vorbehaltsware/ unbedingten Abtretung der Rechte verpflichtet, wobei die im einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird. Der Auftraggeberist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, er darf sie nicht weiter veräußern.

(2) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Sicherung unserer Rechte sind wir auch berechtigt, eine Programmsperre zu verwenden. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.

(3) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. bedingt abgetretener Rechte sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

(4) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 9 Zahlung

(1) Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen.

(2) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(3) Zahlungen sind zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, so dann auf die auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, so dann auf die ältere Schuld, anzurechnen.

(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen eingestellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

(5) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofortfällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“) oder bei einer mind. vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in der Warenkreditversicherung. Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Auftraggeber kann stattdessen am Standort der Ware Leistung Zug um Zug verlangen.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungunbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 Unterstützung durch den Kunden

(1) Der Kunde wird uns unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung unserer vertraglichen Leistung erforderlich sind.

(2) Der Kunde wird uns auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und überprüfen. Der Kunde wird dem Servicepersonal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen und Ausstattungen gewähren und wird ihm kostenlos die erforderliche Maschinenzeit zur Durchführung des Service einräumen.

(3) Der Kunde wird uns auf Anforderung Testzeiten in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.

(4) Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu ersetzen. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.

(6) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmen einzuschalten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dortmund, sofern sich nicht aus der Natur des Vertrages etwas anderes ergibt.

(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand das für Dortmund sachlich zuständige Gericht.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, nichtig, rechtwidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

(4) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

§ 12 – § 17 Software und Softwaredienstleistungen

§ 12 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind je nach Auftrag: a) die Überlassung von Betriebssystemsoftware (Standardsoftware)gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung; b) die Überlassung von sonstiger Standardsoftware gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung; c) die Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware und individuellen Anpassungen von Standardsoftware gemäß Auftrag des Kunde; d) die Änderung von Software und sonstige Softwaredienstleistungen; gemäß jeweils gültiger Preisliste.

(2) Einzelheiten bzgl. des Vertragsgegenstandes (Lieferzeit, Anzahl, Bezeichnungder Software, Lizenzgebühr, Vergütung etc.) ergeben sich aus dem Vertrag.

(3) Wir stellen dem Kunden die zum Lieferzeitpunkt jeweils neueste Fassung der Software/Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Auf Herausgabe von Source bzw. Quellencodes hat der Kunde grundsätzlich keinen Anspruch.

§ 13 Leistungsumfang

(1) Betriebssystemsoftware überlassen wir in dem Umfang, der die Funktionsfähigkeit des Systems und die Durchführung der Wartung gewährleistet.

(2) Standard-Software einschließlich der zugehörigen Anwendungsdokumentation überlassen wir dem Kunden auf im Auftrag bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern oder in elektronischer Form.

(3) Bei Individualsoftware und individuellen Anpassungen von Standardsoftware führen wir aufgrund des Kundenauftrages die Programmierung und erforderliche Tests durch. Wir erstellen außerdem die Anwenderdokumentation. Ist im Einzelfall eine umfangreiche Planungsphase zur Erstellung eines Pflichtenhefts notwendig, so wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen.

(4) Die Abnahme von Individualsoftware und individuellen Anpassungen erfolgt nach einer Funktionsprüfung, die innerhalb von drei Arbeitstagen beginnt, nachdem wir dem Kunden die Funktionsfähigkeit mitgeteilt haben.

(5) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(6) Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, können wir ihm schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung nicht spezifiziert hat und er auf diese mögliche Folge nach Fristablauf mit Fristsetzung hingewiesen wurde. Der Abnahme steht gleich eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB. Die Abnahme ist darüber hinaus stillschweigend erfolgt, wenn der Kunde die Software über einen Zeitraum von drei Wochen nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung produktiv genutzt hat, es sei denn, er erklärt innerhalb dieser Frist ausdrücklich, dass er die Abnahme verweigert.

(7) Bei Programmänderungen und sonstigen Softwaredienstleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(8) In Systemanalysen, Dokumentationen usw. enthaltene Leistungsangaben etc. stellen nur Beschreibungen dar und sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Für Gegenteiliges bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

§ 14 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung für die Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware und die Anpassung von Software sowie für sonstige Dienstleistungen richtet sich nach den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen des jeweiligen Mitarbeiters. Wir können für in sich abgeschlossene Teile Abschlagszahlungen i.S. § 632a BGB verlangen.

(2) Die Vergütung für die Überlassung von Standardsoftware ergibt sich aus der im Auftrag enthaltenen Lizenzgebühr.

(3) Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonstige Software-Unterlagen werden besonders berechnet.

(4) Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche sonstigen Dienstleistungen und selbständig abrechenbare Abschnitte von Dienstleistungen sofort und ggf. täglich abzurechnen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort mit Erhalt der Rechnung fällig.

§ 15 Lizenz

(1) Wir gewähren dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software und Dokumentationzu benutzen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich auf der im Auftrag bezeichneten Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Ist diese Datenverarbeitungseinheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Kunde das Recht, die Software während dieser Zeit mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung auf einer anderen zentralen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Die Nutzung der Software auf anderen als der im Auftrag bezeichneten Datenverarbeitungseinheiten erfordert in allen anderen Fällen unsere schriftliche Einwilligung. Die Verwendung der Software in einem Netzwerk oder auf einer Computer-Anlage, bei welcher die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Anwender möglich ist, bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Einwilligung. Bei einer Vergrößerung der vom Kunden verwendeten Computer-Anlage oder bei einem Wechsel des Rechners ist der Abschluss eines neuen Lizenzvertrages notwendig.

(3) Der Kunde wird Software und Dokumentation vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie vor unbefugter Bekanntgabe zu schützen. Falls der Kunde die Software mit unserer schriftlichen Genehmigung auf anderen als den vereinbarten Hardware-Systemen einrichtet, wird unsere Unterstützung hierbei bzw. bei der Einrichtung eines lauffähigen Systems gemäß unserer Preisliste berechnet.

(4) Die Nutzungslizenz von Standardsoftware steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Zahlt der Kunde trotz Mahnung nicht, können wir ihm die Nutzung der Software untersagen und die Löschung aller Datenträger verlangen, auf denen sich das Programm und damit erstellte Daten befinden. Zur Sicherung unserer Rechte und der Lizenzbeschränkung sind wir berechtigt, eine Programmsperre zu verwenden.

(5) Es ist dem Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung oder Anweisung nicht gestattet, Software und/oder Dokumentation ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört allein das Anfertigen einer Sicherungskopie der überlassenen Software. Alle Kopien müssen die Copyright-Kennzeichnung des Herstellers in gleicher Weise tragen wie die gelieferten Originale. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Marke des Programms zu verwenden oder Unterlizenzen zu erteilen. Bei Beendigung oder Rückabwicklung des Vertrages müssen von uns gelieferte Datenträger sowie sämtliche vom Kunden hergestellte Kopien zurückgegeben oder gelöscht werden. Auf unser Anfordern erteilt der Kunde uns eineschriftliche Bestätigung über die Löschung der Datenträger und Kopien.

(6) Vorstehendes gilt entsprechend für die Benutzung unseres Know-how. Eine in druckschriftlicher Form überlassene Dokumentation darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung vervielfältigt werden.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software und die Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.

(8) Der Kunde ist berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr mit unserer schriftlichen Einwilligung die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern. Wir werden dabei gegebenenfalls gegen gesonderte Berechnung Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiter den Bestimmungen des Vertrages. Wir behalten uns jedoch dann die Umstufung der Software in eine andere Kategorie vor. Die Folgen für die Mängelhaftung sind zu beachten.

§ 16 Softwarepflege und Wartung

Über Softwarepflege und Wartung kann mit uns, oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist mit einem autorisierten Partner, ein Wartungs- bzw. Pflegevertrag abgeschlossen werden. Es gelten dann ergänzend und vorrangig dessen Bestimmungen, sofern Abweichungen vorliegen.

§ 17 Gewährleistung für Software

(1) Die Parteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Wir halten für jede von uns angebotene Software eine auf dem neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.

(2) Für Standardsoftware in der dem Kunden überlassenen Fassung gilt ergänzend Kaufrecht. Für Individualsoftware gilt ergänzend Werkvertragsrecht. Für Schulungen gilt ergänzend Dienstvertragsrecht.

(3) Unsere Mängelhaftung für gebrauchte Waren ist insgesamt ausgeschlossen. Unsere Mängelhaftung für neue Software verjährt gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, innerhalb von zwölf Monaten, abweichend davon verjähren sachmängelbedingte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von fünfzehn Monaten. Verjährungsbeginn ist stets mit Eintreffen der Ware bei dem Auftraggeber. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde uns unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Die fristgerechte Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden.

(4) Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf denselben Vertragsgegenstand beziehen.

(5) Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere schriftliche Einwilligung Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dieswegen Verzuges unsererseits erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung der Software zu ermöglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.

 

Stand 2015-07-08​​